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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheins sowie der Auszahlung des Darlehens wird ein
Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen
einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2.
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein
freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB
bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung
der Verpfändung.
3.
Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem
Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann sich der
Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein
Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein
vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit
des Pfandkreditvertrages zu berechnende Kostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten
herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe
verurteilt gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das
Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem
vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4.Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter
Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer
ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers
zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen sind.
5.Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der
Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6.
Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu
machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand
näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der
Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst
nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7.
Zinsen und Unkostenvergütung die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll
erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag
ausgelöst wird.
8.
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet.
Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls
weitere Versteigerungen nötig werden, in den Nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises
auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die
Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der
Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachnung - sowie die
Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des
Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller
Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm Gegenüber mittels Gutschrift über den
Versteigerungserlös abzurechnen.
9.
Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6
gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der
Zinsen, Kostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden,
verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt,
so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem
das Pfand verwertet worden ist.
10.
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum Zeitwert gegen Feuer- und Leitungswasser-Schäden,
gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden
oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung,
insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem
Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme
des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus
den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11.
Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich
der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen
jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufenen Zinsen und Kostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher
eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der
Haftungausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht
in Zahlung genommen. Bei brieflichen Abfragen wird höflichst gebeten, Rückporto beizufügen.
12.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen
Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.
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HENRY´s Auktionshaus AG
Vorstand: Ralf Häge (Vorsitzender), Nico Häge, Sascha Wendt
Aufsichtsrat: Stefan Krauß, (Vorsitzender), Uwe Melzer
An der Fohlenweide 12-14 | D-67112 Mutterstadt
Telefon: 06234/8011-108 | Fax: 06234/8011-900 | eMail: kfz@henrys.de
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